POLO Filter-Technik Bremen GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebote
1.1 Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Von den in unseren Drucksachen enthaltenen Unterlagen, wie Maß. und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen, sind geringfügige Abweichungen zulässig, soweit die Unterlagen ausnahmsweise nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und gegebenenfalls Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.
2. Aufträge
2.1 Ein Auftrag ist angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist, oder wenn wir mit seiner Ausführung begonnen haben. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.2 Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Muster werden gegen Berechnung geliefert.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit der Absendung der Unterlagen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist.
3.2 Unvorgesehene Ereignisse, die außerhalb unserer Macht liegen,
z. B. Betriebsstörungen, verspätete Leistungen von Unterlieferanten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnlichem, verlängern die Lieferzeit.
3.3 Teillieferung auf Kosten des Bestellers behalten wir uns vor.
3.4 Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Fertigungs- oder verpackungsbedingte Abweichungen von der Bestellmenge bis zu + 10% behalten wir uns vor.
4. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich in EURO (€) je nach unserer Wahl ab Werk oder Verkaufsraum und schließen Verpackungen, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein. Das gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen.
4.2 Den Preisen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe zugerechnet.
4.3 Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise, es sei denn, dass die Lieferzeit kürzer als 4 Monate ist. In diesem Falle gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Listenpreise.
5. Zahlung
Falls in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen keine besonderen Zahlungsbedingungen festgelegt wurden, gilt folgendes:
5.1 Die Zahlungen sind in € frei unserer Zahlstelle innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto, Beträge unter € 100,– netto. Reparaturrechnungen und Rechnungen für Lohnarbeiten ohne Abzug. Bei verspäteter Zahlung, auch im Falle der Stundung, werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank angerechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld und zunächst auf Kosten und Zinsen angerechnet.
Bei Aufträgen, deren Kaufwert € 50.000,– übersteigt, gilt folgendes als vereinbart: 1/3. Anzahlung bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung, 1/3. sofort nach Lieferung bzw. Rechnungserhalt, Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum.
5.2 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft.
5.3 Bei Bekannt werden von Gründen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten, z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellung u .ä. sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und von der weiteren Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen zurückzutreten. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.
6. Inkassovollmacht der Vertreter
6.1 Unsere Vertreter haben keine Inkassovollmacht.

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Gegenstände nebst Zubehör und etwaiger Nachlieferungen bleiben unbeschadet des Gefahrüberganges bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Preises bzw. bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Gegenstände bezahlt worden ist, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt ist auch für alle Forderungen vereinbart, die im Zusammenhang mit der Kaufsache entstehen. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht unter, wenn die zu sichernden Forderungen mit anderen Forderungen zusammen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden; eine Anerkennung des Restsaldos ist in diesem Falle wirkungslos, es sei denn, dass wir ausdrücklich auf die getrennte Behandlung der Forderungen verzichtet haben.
7.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Oberfassung des Kaufgegenstandes oder einzelner Teile desselben ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
7.3 Wird der verkaufte Gegenstand von dritter Seite in irgendeiner Weise in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns hiervon unverzüglich Mitteilung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie die zur Wiederherbeischaffung der gelieferten Sache aufgewendeten Gerichts- oder auch außergerichtlichen Kosten hat der Besteller zu erstatten.

8. Versand / Gefahrenübergang
8.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, letzteres trifft auch zu, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.
8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
8.3 Ist die Bestellung mit besonderen Gütevorschriften verbunden, so hat die Abnahme durch den Käufer in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die Abnahme, so ist die Ware mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder des Lagers als bedingungsgemäß geliefert.
9. Mängelhaftung
9.1 Wir haften nur für von uns verschuldete Konstruktions- oder Ausführungsfehler. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf unberechnete Reparatur oder Lieferung einwandfreier Ersatzstücke unter Ausschluss weiterer Gewährungsleistungs-ansprüche des Bestellers. Die Gewährleistung besteht in der Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes. Wenn eine Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der Besteller Minderung des Kaufpreises verlangen.
9.2 Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate im Einschicht-Betrieb, 12 Monate im Zweischicht-Betrieb, sowie 6 Monate im Mehrschicht-Betrieb. Hiervon ausgenommen sind die elektronischen Bauteile. Für diese gilt auch im Einschicht-Betrieb eine Gewährleistungspflicht von 12 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Ware unser Werk verlassen hat.
9.4 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9.5 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
10. Erfüllungsort: Bremen
11. Gerichtsstand
11.1. Bei Inlandslieferungen: Bremen
Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Notfalls gilt die einschlägige gesetzliche Regelung

POPR-99 Stand 09.2016